FernUSG vor dem Aus – doch die Zulassungspflicht gilt vorerst weiter
Berlin, 13. September 2026. Die Bundesregierung hat Ende August einen weitreichenden Reformvorschlag für das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG, vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Modernisierung des Rechtsrahmens für Fernunterricht und digitale Bildungsangebote. Nach dem veröffentlichten Referentenentwurf soll das bisherige Zulassungssystem weitgehend abgeschafft und das FernUSG perspektivisch außer Kraft gesetzt werden.

Für Anbieter von Online-Kursen, Coachings, Mentoring-Programmen und digitalen Weiterbildungen bedeutet das allerdings noch keine sofortige Entwarnung. Denn Stand Mitte September 2026 ist die angekündigte Reform noch nicht gleichbedeutend mit geltendem Recht. Das derzeitige FernUSG gilt weiterhin.
Besonders relevant bleibt damit vorerst die Frage, ob ein digitales Bildungsangebot als Fernunterricht im Sinne des Gesetzes einzustufen ist. Das FernUSG greift grundsätzlich dann, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist.
Fällt ein Angebot unter diese Voraussetzungen, kann weiterhin eine Zulassung durch die zuständige Stelle erforderlich sein. Fehlt eine notwendige Zulassung, drohen nach derzeitiger Rechtslage erhebliche Folgen. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen sogar die Nichtigkeit des Vertrags vor.
Digitale Angebote besonders betroffen
Die Bedeutung des FernUSG hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Hintergrund ist vor allem die wachsende Zahl digitaler Bildungsmodelle. Videokurse, Lernplattformen, Online-Coachings und hybride Programme lassen sich mit den klassischen Kategorien des Jahrzehnte alten Gesetzes oft nur schwer erfassen.
Zusätzliche Brisanz erhielt das Thema durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH stellte unter anderem klar, dass das FernUSG nicht zwingend auf klassische Verbraucher-Fernlehrgänge beschränkt ist. Auch Verträge mit Unternehmern können erfasst sein.
Zudem wird die sogenannte Lernerfolgskontrolle vergleichsweise weit verstanden. Nicht nur Prüfungen oder benotete Tests können dafür ausreichen. Auch individuell vorgesehene Rückfragen, Feedbackmöglichkeiten oder persönliche Besprechungen zum Lernstoff können je nach Ausgestaltung eine Rolle spielen.
Für Anbieter entstand dadurch erhebliche Rechtsunsicherheit. Besonders problematisch ist, dass schon einzelne Elemente eines Programms darüber entscheiden können, ob ein Angebot zulassungspflichtig ist.
Reform soll Bürokratie abbauen
Mit dem Ende August veröffentlichten Reformvorhaben reagiert die Bundesregierung auf diese Entwicklung. Nach dem bisherigen Entwurf soll das bisherige System umfassend zurückgebaut werden.
Vorgesehen ist, wesentliche Teile des FernUSG zum 1. Juli 2027 aufzuheben. Damit würden unter anderem die bisherige allgemeine Zulassungspflicht und zentrale Rechtsfolgen des bestehenden Systems entfallen.
Für einen Übergangszeitraum sollen allerdings einzelne Regelungen bestehen bleiben. Hintergrund ist unter anderem, dass andere Vorschriften teilweise noch auf bestehende Zulassungen oder Nachweise Bezug nehmen. Bis zum endgültigen Außerkrafttreten soll deshalb eine Übergangslösung geschaffen werden.
Nach dem derzeit bekannten Entwurf soll das Gesetz schließlich zum 30. Juni 2028 vollständig auslaufen.
Noch ist nichts endgültig
Entscheidend ist jedoch: Ein Referentenentwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz. Der Text kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern. Auch Zeitplan, Übergangsregelungen und einzelne Rechtsfolgen könnten noch angepasst werden.
Für die Praxis bedeutet das, dass Unternehmen ihre derzeitigen Angebote nicht allein mit dem Hinweis auf die geplante Abschaffung des FernUSG außerhalb des bestehenden Rechtsrahmens behandeln sollten.
Wer heute einen Online-Kurs oder ein Coaching verkauft, muss weiterhin prüfen, ob das aktuelle FernUSG Anwendung findet. Besonders riskant ist die Annahme, eine zukünftige Reform beseitige schon jetzt die Pflicht zur Zulassung.
Auch für bereits bestehende Verträge dürfte die geplante Reform nicht automatisch sämtliche früheren Risiken beseitigen. Nach bisherigem Stand ist keine allgemeine rückwirkende Heilung solcher Verträge vorgesehen, die nach derzeit geltendem Recht problematisch oder nichtig sein könnten.
Übergangsphase wird für Anbieter entscheidend
Die kommenden Monate dürften deshalb für die Weiterbildungsbranche besonders wichtig werden. Einerseits zeichnet sich ein deutlich liberalerer Rechtsrahmen ab. Andererseits bleibt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten einer Reform die bestehende Rechtslage maßgeblich.
Für Anbieter empfiehlt sich daher weiterhin eine genaue Prüfung ihrer Programme. Entscheidend sind unter anderem der Anteil vorproduzierter Lerninhalte, die Form der persönlichen Betreuung, die Möglichkeit individueller Rückfragen und die konkrete Ausgestaltung von Erfolgskontrollen.
Die angekündigte Reform könnte den Markt für digitale Weiterbildung erheblich verändern. Noch aber gilt: Das FernUSG ist nicht abgeschafft – und seine Vorgaben bleiben vorerst relevant.



